Stefan Schulz, Fachanwalt für Versicherungsrecht und langjährig tätig im Verkehrsrecht, kennt die Situation nur zu gut: Kinder radeln auf dem Fußweg, die Eltern im Schlepptau. Erlaubt ist das nicht. Den Erwachsenen droht sogar ein Bußgeld.
Wie stolz sind Vorschulkinder, wenn sie endlich auf ihrem Rad unterwegs sein dür- fen. Mit Helm auf dem Kopf und oftmals einem langen Wimpel am Rad „erobern“ sie den öffentlichen Verkehrsraum. Doch Vorsicht ist geboten: „Insbesondere die Jüngsten bewegen sich auf dem Rad lediglich voran. Entwicklungsbedingt können sie die Gefahren, die im Straßenverkehr lauern, überhaupt nicht abschätzen“, sagt der Experte und dreifache Vater. Viel zu viel Spannendes lauert am Wegesrand, Geräusche nahender Fahrzeuge werden gar nicht wahrgenommen. Auch die Verkehrsregeln sitzen noch nicht. Statt zu bremsen, springen die radelnden „Fahranfänger“ oftmals einfach ab. „Deshalb müssen Kinder bis acht Jahre auf dem Gehweg fahren. Bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie diesen autofreien Raum nutzen“, so Stefan Schulz.
Auf Fußgänger haben auch die Kinder Rücksicht zu nehmen. „Schön wäre es, wenn die in Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung angemahnte gegenseitige Rücksichtnahme hier besonders greift und auch alle, die zu Fuß unterwegs sind, ein bisschen Toleranz zeigen.“ Denn Rad fahrende Eltern haben, so schwer das manchem fallen mag, auf dem Gehweg nichts zu suchen. Sie sind gefordert, von der Straße aus ihre Sprösslinge zu beobachten und zu begleiten. Das ist kein leichtes Unterfangen, denn oft wird der Blick auf die Kleinen zum Beispiel durch parkende Autos versperrt. Im Falle eines Verstoßes kennt der Gesetzgeber kein Pardon: Ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro wird in Aussicht gestellt.
ba